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Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet mit verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Leistungen des einen Versicherungsträgers haben zudem oft Einfluss auf die Ansprüche aus einem anderen Sozialversicherungszweig. An Stolpersteinen mangelt es nicht. Wir als Ihr kompetenter Partner übernehmen im Streitfall die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Versicherungen und sorgen dafür, dass Sie die Ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Damit Sie sich ganz auf Ihre Genesung oder die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle konzentrieren können.
 

  • Arbeitslosenversicherung (AVIG)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Ergänzungsleistungen (ELG)
  • Erwerbsersatz (EOG)
  • Familienzulagen (FamZG)
  • Invalidenversicherung (IVG)
  • Mutterschaftsversicherung (EOG)
  • Krankentaggeldversicherung (VVG)
  • Krankenversicherung (KVG)
  • Militärversicherung (MVG)
  • Unfallversicherung (UVG)

Die wichtigsten Antworten zum Thema Sozialversicherungsrecht

Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens ein Jahr nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Wartejahr). Zudem muss die Anmeldung zum Rentenbezug mindestens sechs Monate vor Ablauf des Wartejahres bei der IV-Stelle eingereicht werden. Bei verspäteter Anmeldung verschiebt sich auch der Rentenanspruch nach hinten. Eine rechtzeitige Anmeldung lohnt sich daher auf jeden Fall.

Bei eigener Kündigung oder grundsätzlich auch bei Kündigung im gegenseitigen Einverständnis verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zwar nicht. Je nach Alter, Einkommen und Familienverhältnisse wird Ihnen jedoch eine unterschiedliche Anzahl Wartetage auferlegt. D.h. Sie erhalten für die ersten Tage (zwischen ca. einer Woche und einem Monat) ab der Arbeitslosigkeit kein Geld von der Arbeitslosenkasse.

Nein. Die Schweiz kennt kein KTG-Obligatorium. Wurde keine Versicherung abgeschlossen, so hat der Arbeitgeber bei Krankheit eines Mitarbeitenden für eine angemessene Zeit selber den vollen Lohn weiterzubezahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach den regionsspezifischen Skalen. Liegt eine Krankentaggeldversicherung vor, so tritt der Versicherer an die Stelle des Arbeitgebers. Wurde jedoch eine Wartefrist von z.B. 30 Tagen vereinbart, bis zur Leistung des Versicherers, so hat der Arbeitgeber während der Wartefrist selber den vollen Lohn zu bezahlen.