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Vertragsrecht

In Verträgen werden die Entstehung, die Erfüllung, die Nichterfüllung und der Untergang von Rechtsverhältnissen geregelt. Viele Verträge können zwar mündlich abgeschlossen werden (bspw. Kauf eines Fahrzeuges, Miete einer Wohnung, Vergabe einer Patentlizenz, Schenkung von Inhaberaktien, Gewährung eines Darlehens). Weil oft verschiedene unterschiedlich wesentliche Punkte geregelt werden sollten, ist es auch aus Gründen der Beweissicherung ratsam, Verträge, die keiner besonderen Form bedürfen, schriftlich aufzusetzen. Dabei sind die Schranken der Vertragsfreiheit zu beachten und insbesondere auch zu regeln, was bei Leistungsstörungen gelten soll, wie ein Vertrag beendet werden kann oder wie bspw. die Streiterledigung erfolgen soll (vor staatlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht).
 

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Die wichtigsten Antworten zum Thema Vertragsrecht

Standard- oder Musterverträge sind oft hilfreich und können gewissermassen als Checklisten nützlich sein. Allerdings ist bei diesen deshalb Vorsicht geboten, weil sie nicht auf jeden Geschäftsabschluss passen und es immer wieder Besonderheiten in Bezug auf die Vertragsparteien, die Inhalte, die Beendigungsmöglichkeiten usw. zu beachten gilt. Der “gute” Vertrag ist also ein solcher, welcher den effektiv übereinstimmenden Vertragswillen der Vertragsparteien in verständlicher Sprache und nachvollziehbarem Aufbau (Systematik) auf Papier bringt.

Wenn es das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Vertragsparteien für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus ihrem Vertrag einen Gerichtsstand vereinbaren (bspw. „Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Darlehensgeberin“). Falls kein Gerichtsstand vereinbart worden ist, hat die klagende Partei grundsätzlich am Sitz / Wohnsitz der beklagten Partei eine Klage anzuheben. Genauso, wie es Sinn machen kann, den Gerichtsstand zu vereinbaren, ist es insbesondere in internationalen Vertragsverhältnissen angezeigt, zu vereinbaren, welches Recht im Streitfall Anwendung finden soll (bspw. „Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Darlehensgeberin. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.“).

Sie werden (wenn es nicht ohnehin zu spät ist) einem Schuldner in der Regel eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages ansetzen. Wenn dieser dann seine vertraglich geschuldete Leistung noch immer nicht erbringt, haben Sie nach Ablauf der ungenutzten Nachfrist sofort zu entscheiden, (1) ob Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen, (2) ob Sie auf die Leistung verzichten und Sie jedoch Ihre eigene Leistungsbereitschaft aufrecht erhalten und vom Schuldner Schadenersatz samt dem Ihnen entgangenen Gewinn einfordern, oder (3) ob Sie den Vertrag aufrechterhalten wollen, unter Vergütung des Verspätungsschadens durch den Schuldner.

Im Grundsatz ist dies so. Eine nachträgliche Genehmigung kann allerdings in Frage kommen. Für eine Gesellschaft (bspw. Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung können diejenigen Personen rechtsgültig unterzeichnen, welche dazu berechtigt sind. Bei den im Handelsregister eingetragenen AGs und GmbHs lässt sich die Zeichnungsberechtigung aus dem Handelsregister entnehmen [vgl. www.zefix.ch]). Bei den Zeichnungsberechtigungen gibt es verschiedene Ausgestaltungen, so die Einzelunterschrift (Personen mit „Einzelunterschrift“) oder auch die Kollektivunterschrift.

„Ja, aber“ lautet die Antwort. Nach Art. 11 des Schweizerischen Obligationenrechts bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz dies vorschreibt, wie bspw. beim Erbvertrag oder beim Kaufvertrag über eine Liegenschaft. Wenn das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, so gilt die Formfreiheit. Verträge können in solchen Fällen also auch mündlich oder per E-Mail abgeschlossen werden.